Statuten
Schweizerische Gesellschaft fĂŒr lĂ€ndliche Geschichte (SGLG)
SociĂ©tĂ© Suisse dâhistoire rurale (SSHR)
SocietĂ svizzera di storia rurale (SSSR)
Swiss Rural History Society (SRHS)
Art. 1
Unter dem Namen âSchweizerische Gesellschaft fĂŒr lĂ€ndliche Geschichteâ (SGLG) besteht gemĂ€ss Art. 60 ZGB mit Sitz in Bern ein Verein zur Förderung der Erforschung der lĂ€ndlichen Gesellschaft. Die Vereinigung vertritt und koordiniert die Anliegen der Forschenden zur lĂ€ndlichen Gesellschaft vom Mittelalter bis in die Gegenwart. Dabei verfolgt sie einen interdisziplinĂ€ren Ansatz. Die SGLG fördert insbesondere junge Forschende in der Schweiz und dient als Verbindungsglied zu Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.
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Zu den HaupttÀtigkeiten der SGLG gehört auch-
die Organisation von Tagungen und Workshops
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die Publikation von Forschungsresultaten
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der Unterhalt einer Interaktiven Bibliographie zur lÀndlichen Geschichte
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die Sicherung und Erschliessung einschlÀgiger Quellen
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die Förderung einer Auseinandersetzung mit lÀndlicher Geschichte an UniversitÀten, Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen
Der Verein hat gemeinnĂŒtzigen Charakter und strebt keinen Gewinn an.
Art. 2
Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern. Einzelmitglieder sind natĂŒrliche Personen, die einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 50.â bezahlen. Kollektivmitglieder sind Körperschaften, Firmen, VerbĂ€nde und Behörden, die einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 100.â bezahlen.
Art. 3
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MitgliederbeitrÀgen
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BeitrÀgen von Organisationen, Behörden etc.
- Spenden von Gönnern und Gönnerinnen
Art. 4
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die Generalversammlung
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der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 5
Die Vereinsversammlung ist einmal pro Jahr auf ein vom Vorstand bestimmtes Datum einzuberufen. Kollektivmitglieder haben an der Vereinsversammlung eine Stimme. Die Einladungen haben mindestens 3 Wochen vor dem Zusammentritt der Vereinsversammlung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Art. 6
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Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
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Wahl des Vorstandes
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Revision der Statuten
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Behandlung von AntrÀgen
- Wahl eines Rechnungsrevisors oder einer Rechnungsrevisorin
Art. 7
Art. 8
Der Vorstand organisiert sich selbst. Der PrĂ€sident oder die PrĂ€sidentin fĂŒhrt rechtsverbindlich Unterschrift.
Art. 9
Der Verein orientiert seine Mitglieder, Gönner und die Ăffentlichkeit mit einem Jahresbericht ĂŒber seine TĂ€tigkeit.
Art. 10
FĂŒr Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 11
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen GemeinnĂŒtzigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
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Beschlossen an der GrĂŒndungsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern und Revision genehmigt an der Jahresversammlung vom 30. Oktober 2010 in Sion.